Geschäftsordnung - Historie

1-3 von 3
Sortieren:
  • Geschäftsordnung

    von Svenja, angelegt

    GO für LMV erstellen :)

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die Regelungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.

    (2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung und die Verfahren bei Abstimmungen.

    § 2 Geschäftsordnungsanträge

    (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

    (2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:

    • Antrag auf Schluss der Redeliste,
    • Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
    • Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
    • Antrag auf sofortige Abstimmung,
    • Antrag auf Vertagung,
    • Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    • Antrag auf Aus-Zeit,
    • Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
    • Antrag auf ein Frauenforum,
    • Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.

    (3) Die Antragstellerin/der Antragsteller begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

    § 3 Beschlussfähigkeit

    (1) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr geladen wurde.

    (2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn weniger als zehn Mitglieder anwesend sind oder mehr als 2/3 der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen haben.

    § 4 Tagesordnung

    Zu Beginn jeder Landesmitgliederversammlung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

    § 5 Tagungsleitung

    (1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.

    (2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen HelferInnen vorschlagen.

    (3) Während der Wahlgänge dürfen keine KandidatInnen dem Präsidium angehören.

    (4) Das Präsisium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Sitzung Sorge und kann Personen die den Fortgang der Sitzung erheblich und auf Dauer stören aus der Sitzung ausschließen. Alternative A

    (1) Abstimmungen sind offen, auf Antrag und mit Zustimmungen von min. fünf Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.

    (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte beziehungsweise mehr als zwei Drittel aller abgegebener Stimmen ausmachen.

    (3) Personalwahlen finden immer geheim statt.

    (4) Eine Person ist gewählt, wenn sie mindestens 50 Prozent aller abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Wahlen mit den Alternativen Ja, Nein und Enthaltung ist gewählt, wer einen Ja-Stimmen-Anteil von mindestens 50 Prozent aller abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann.

    Alternative B

    (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.

    (4) Eine Person ist gewählt, wenn sie mindestens 50 Prozent aller abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Wahlen mit den Alternativen Ja, Nein und Enthaltung ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

    § 7 Anträge

    (1) Als ordnungsgemäß eingebracht gilt ein inhaltlicher Antrag, der drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorlag und der zwei Wochen vor Beginn an alle Mitglieder verschickt wurde. Anträge die später eingebracht werden, können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge sind bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes einzureichen, in welchem der entsprechende Antrag behandelt werden soll. Wann dieser Zeitpunkt ist, stellt das Präsidium am Anfang der Mitgliederversammlung für Gruppen von Anträgen fest. Die Änderungsanträge müssen allen anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in elektronischer Form vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so wird der Antrag verschoben bis sichergestellt werden konnte, dass die Änderungsanträge allen anwesenden Mitgliedern elektronischen Form vorliegen. Unabhängig davon kann die/der AntragsstellerInnen jederzeit seinen/ihren Antrag ändern, Übernahmen oder modifizierte Übernahmen sind jederzeit möglich. Anträge die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden Inhalt bekommen sollen, sind nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit in einem solchen Fall trifft das Präsidium. (2) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht in der in der Satzung oder Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für eigenständige Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgestellt werden. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

    (3) Als ordentlich eingebracht gilt ein Antrag an die Satzung, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorlag. Alle Mitglieder müssen in der ordentlichen Ladung zur Mitgliederversammlung darüber informiert werden, dass Satzungsänderungsanträge anstehen.

    (4) Inhaltliche Anträge werden, mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Neinstimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsanträge werden mit 2/3 Mehrheit angenommen.

    § 8 Rückholanträge

    Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

    § 9 Ausschluss der Öffentlichkeit

    Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Durch einen Geschäftsordnungsantrag kann mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

  • Geschäftsordnung

    von Svenja, angelegt

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die Regelungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.

    (2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung und die Verfahren bei Abstimmungen.

    § 2 Geschäftsordnungsanträge

    (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

    (2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:

    • Antrag auf Schluss der Redeliste,
    • Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
    • Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
    • Antrag auf sofortige Abstimmung,
    • Antrag auf Vertagung,
    • Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    • Antrag auf Aus-Zeit,
    • Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
    • Antrag auf ein Frauenforum,
    • Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.

    (3) Die Antragstellerin/der Antragsteller begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

    § 3 Beschlussfähigkeit

    (1) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr geladen wurde.

    (2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn weniger als zehn Mitglieder anwesend sind oder mehr als 2/3 der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen haben.

    § 4 Tagesordnung

    Zu Beginn jeder Landesmitgliederversammlung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

    § 5 Tagungsleitung

    (1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.

    (2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen HelferInnen vorschlagen.

    (3) Während der Wahlgänge dürfen keine KandidatInnen dem Präsidium angehören.

    (4) Das Präsisium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Sitzung Sorge und kann Personen die den Fortgang der Sitzung erheblich und auf Dauer stören aus der Sitzung ausschließen. Alternative A

    § 6 Abstimmungen

    (1) Abstimmungen sind offen, auf Antrag und mit Zustimmungen von min. fünf Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.

    (2)

    Ein Antrag ist angenommen, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte beziehungsweise mehr als zwei Drittel aller abgegebener Stimmen ausmachen.(3)

    Personalwahlen finden immer geheim statt.

    (4) Eine Person ist gewählt, wenn sie mindestens 50 Prozent aller abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Wahlen mit den Alternativen Ja, Nein und Enthaltung ist gewählt, wer einen Ja-Stimmen-Anteil von mindestens 50 Prozent aller abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann.

    Alternative B

    (2) Ein Antrag ist angenommen, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.

    (4) Eine Person ist gewählt, wenn sie mindestens 50 Prozent aller abgegebener Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Wahlen mit den Alternativen Ja, Nein und Enthaltung ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinen kann.

    § 7 Anträge

    (1) Als ordnungsgemäß eingebracht gilt ein inhaltlicher Antrag, der drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorlag und der zwei Wochen vor Beginn an alle Mitglieder verschickt wurde. Anträge die später eingebracht werden, können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge sind bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes einzureichen, in welchem der entsprechende Antrag behandelt werden soll. Wann dieser Zeitpunkt ist, stellt das Präsidium am Anfang der Mitgliederversammlung für Gruppen von Anträgen fest. Die Änderungsanträge müssen allen anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in elektronischer Form vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so wird der Antrag verschoben bis sichergestellt werden konnte, dass die Änderungsanträge allen anwesenden Mitgliedern elektronischen Form vorliegen. Unabhängig davon kann die/der AntragsstellerInnen jederzeit seinen/ihren Antrag ändern, Übernahmen oder modifizierte Übernahmen sind jederzeit möglich. Anträge die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden Inhalt bekommen sollen, sind nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit in einem solchen Fall trifft das Präsidium. (2) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht in der in der Satzung oder Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für eigenständige Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgestellt werden. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

    (3) Als ordentlich eingebracht gilt ein Antrag an die Satzung, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorlag. Alle Mitglieder müssen in der ordentlichen Ladung zur Mitgliederversammlung darüber informiert werden, dass Satzungsänderungsanträge anstehen.

    (4) Inhaltliche Anträge werden, mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Neinstimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsanträge werden mit 2/3 Mehrheit angenommen.

    § 8 Rückholanträge

    Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

    § 9 Ausschluss der Öffentlichkeit

    Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Durch einen Geschäftsordnungsantrag kann mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

  • Geschäftsordnung

    von Svenja, angelegt

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die Regelungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.

    (2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung und die Verfahren bei Abstimmungen.

    § 2 Geschäftsordnungsanträge

    (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.

    (2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:

    • Antrag auf Schluss der Redeliste,
    • Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
    • Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
    • Antrag auf sofortige Abstimmung,
    • Antrag auf Vertagung,
    • Antrag auf Redezeitbegrenzung,
    • Antrag auf Aus-Zeit,
    • Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
    • Antrag auf ein Frauenforum,
    • Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages.

    (3) Die Antragstellerin/der Antragsteller begründen ihren Antrag in einem Redebeitrag von maximal zwei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

    § 3 Beschlussfähigkeit

    (1) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr geladen wurde.

    (2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden. Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn weniger als zehn Mitglieder anwesend sind oder mehr als 2/3 der Mitglieder laut Anwesenheitsliste die Versammlung verlassen haben.

    § 4 Tagesordnung

    Zu Beginn jeder Landesmitgliederversammlung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

    § 5 Tagungsleitung

    (1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsidium als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit absoluter Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.

    (2) Das Präsidium leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Das Präsidium kann für die Protokollführung und für die Durchführung von Wahlen HelferInnen vorschlagen.

    (3) Während der Wahlgänge dürfen keine KandidatInnen dem Präsidium angehören.

    (4) Das Präsisium übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Sitzung Sorge und kann Personen die den Fortgang der Sitzung erheblich und auf Dauer stören aus der Sitzung ausschließen.

    § 6 Abstimmungen

    (1) Abstimmungen sind offen, auf Antrag und mit Zustimmungen von min. fünf Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.

    (2) Personalwahlen finden immer geheim statt.

    § 7 Anträge

    (1) Als ordnungsgemäß eingebracht gilt ein inhaltlicher Antrag, der drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorlag und der zwei Wochen vor Beginn an alle Mitglieder verschickt wurde. Anträge die später eingebracht werden, können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Änderungs- und Ergänzungsanträge sind bis zum Beginn des Tagesordnungspunktes einzureichen, in welchem der entsprechende Antrag behandelt werden soll. Wann dieser Zeitpunkt ist, stellt das Präsidium am Anfang der Mitgliederversammlung für Gruppen von Anträgen fest. Die Änderungsanträge müssen allen anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskussion in elektronischer Form vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so wird der Antrag verschoben bis sichergestellt werden konnte, dass die Änderungsanträge allen anwesenden Mitgliedern elektronischen Form vorliegen. Unabhängig davon kann die/der AntragsstellerInnen jederzeit seinen/ihren Antrag ändern, Übernahmen oder modifizierte Übernahmen sind jederzeit möglich. Anträge die erst durch Änderungen zustande kommen oder ihren überwiegenden Inhalt bekommen sollen, sind nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit in einem solchen Fall trifft das Präsidium. (2) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht in der in der Satzung oder Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für eigenständige Anträge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit festgestellt werden. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

    (3) Als ordentlich eingebracht gilt ein Antrag an die Satzung, wenn er mindestens sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Landesvorstand vorlag. Alle Mitglieder müssen in der ordentlichen Ladung zur Mitgliederversammlung darüber informiert werden, dass Satzungsänderungsanträge anstehen.

    (4) Inhaltliche Anträge werden, mit einfacher Mehrheit, also mehr Ja- als Neinstimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsanträge werden mit 2/3 Mehrheit angenommen.

    § 8 Rückholanträge

    Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds mit der nächst höheren Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben werden.

    § 9 Ausschluss der Öffentlichkeit

    Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Durch einen Geschäftsordnungsantrag kann mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.